ORCA Software GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ORCA Software GmbH
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Lieferungen und Leistungen der ORCA Software GmbH (ORCA) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von ORCA nicht anerkannt, sofern ORCA diesen abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich zustimmt.
(3) Diese AGB gelten nicht bei Verträgen mit Verbrauchern.
§ 2
Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von ORCA sind freibleibend. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behält sich ORCA das Recht der Berichtigung vor. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) ORCA ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) Wird die Ware auf elektronischem Weg bestellt, bestätigt ORCA unverzüglich den Zugang der Bestellung. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) verbunden werden.
§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die Preise auf der jeweiligen Auftragsbestätigung.
Die Preise von ORCA verstehen sich zuzüglich Versandkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie ggf. anfallender weiterer Kosten wie Zölle, Steuern und Gebühren.
(2) Das Recht auf Nutzung der Ware beginnt mit dem vollständigen Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gegenüber ORCA.
(3) Der Kunde kann gegen fällige Forderungen von ORCA ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(4) ORCA behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung aller Forderungen gegenüber dem Kunden an Dritte vor.
(5) Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist ORCA berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware auch dann zu verlangen, wenn ORCA nicht vom Vertrag zurücktritt. Die Löschung auf der eingesetzten Hardware kann durch eine Erklärung an Eidesstatt verlangt werden.
§ 4
Nutzung von Daten
(1) Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung vom Kunden bereitgestellten personenbezogenen und technischen Daten können von ORCA gesammelt, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Der Kunde hat die Möglichkeit, jederzeit von ORCA Auskunft über die bei ORCA gespeicherten Daten zu erhalten.
(3) Die erteilte Einwilligung zur Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe ist vom Kunden jederzeit für die Zukunft widerruflich.
§ 5
Links zu Seiten von Drittanbietern
(1) ORCA ist nicht für die Inhalte von Seiten, Dienste, Links, Änderungen oder Updates von Drittanbietern verantwortlich.
(2) Die von ORCA zur Verfügung gestellten Links oder der Zugriff auf Seiten und Dienste von Drittanbietern werden nur gefälligkeitshalber von ORCA zur Verfügung gestellt und bedeuten keine Billigung der jeweiligen Seite oder des jeweiligen Dienstes des Drittanbieters durch ORCA. Jedwede diesbezügliche Haftung von ORCA ist ausgeschlossen.
§ 6
Urheberrecht
(1) Die Software und die dazugehörige Dokumentation ist Eigentum der ORCA und damit urheberrechtlich geschützt (§§ 69 a ff UrhG). Der Kunde hat nur die Bearbeitungsrechte gem. § 69e UrhG.
(2) Weiterhin erkennt der Kunde die Software als Betriebsgeheimnis von ORCA an.
(3) ORCA behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software und allen etwaigen Kopien vor.
§ 7
Schadensersatz
ORCA haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgenden folgenden Bestimmungen:
(1) unbegrenzte Haftung:
ORCA haftet unbegrenzt: bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schwerwiegendem Organisationsverschulden, bei Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unabhängig von der Schwere des Verschuldens und bei Übernahme einer Garantie.
(2) Beschränkung auf den vorhersehbaren Schaden:
Ist kein Fall des §7 (1) gegeben, ist die Haftung von ORCA bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. Kardinalspflicht), der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(3) Sonstige Fälle:
Die Haftung von ORCA ist, wenn keiner der in § 7 (1) und § 7 (2) genannten Fälle vorliegt, insbesondere bei einer Verletzung sonstiger Vertragspflichten maximal auf 5.000,00 € begrenzt.
(4) Verjährungsfrist:
Ansprüche nach diesem Paragraphen verjähren in 12 Monaten, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach § 7 (1) die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
(5) Mitverschulden des Kunden:
Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von ORCA als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
(6) Für die Datensicherung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Die Haftung von ORCA für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
(7) ORCA verwendet aktuelle Virenschutzprogramme. Der Kunde ist aber dennoch verpflichtet, die von ORCA übertragenen Daten oder Programme durch aktuelle Virenschutzprogramme vor ihrem Einsatz auf seinem System zu untersuchen. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, bevor er ORCA Daten oder Programme zur Verfügung stellt, diese mit aktuellen Virenschutzprogrammen zu untersuchen.
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von ORCA.
(9) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 8
Sonstiges
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen, Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei nur zur vertragsgemäßen Durchführung zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist 83115 Neubeuern, Deutschland.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungen treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken der Geschäftsbedingungen.
(4) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis (inklusive Vertragsabschluss und –verhandlungen) die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Der ausschließliche Gerichtsstand befindet sich, soweit gesetzlich zulässig, beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz von ORCA/83115 Neubeuern.
Stand: August 2015
ORCA Software GmbH, Georg-Wiesböck-Ring 9, D-83115 Neubeuern
Telefon +49 8035 9637-0
Softwarevertrags- und -lizenzbedingungen
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Die ORCA Software GmbH (ORCA) überlässt an den Besteller (Kunde) das auf Datenträger gelieferte oder per Download übertragene Computerprogramm (Software) einschließlich der gegebenenfalls mitgelieferten Dokumentation zu den nachfolgenden Software- und Lizenzbedingungen.
(2) Folgende Leistungen sind ausdrücklich nicht Bestandteil dieses Vertrages und sind damit nicht von ORCA geschuldet: Installation der Software beim Kunden, Datenmigration, Datenkonvertierung und Datensicherung.
(3) Schulungen, Seminare, Workshops und sonstige Serviceleistungen (Support und Softwarepflege) können gesondert beauftragt werden und werden nach der jeweils gültigen Preisliste von ORCA abgerechnet.
§ 2
Nutzungsbedingungen/Lizenzgewährung
(1) ORCA gewährt dem Kunden (Lizenznehmer) das einfache, nicht übertragbare und persönliche Recht (Lizenz), die Software auf einem einzelnen Computer (d.h. mit einer einzelnen Zentraleinheit und nur an einem Ort) zu benutzen (Einzelplatzlizenz).
(2) Soweit Mehrplatzanwendung und nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software nur auf einem Server oder einer virtualisierten Serverlandschaft an einem Serverstandort berechtigt. Wechselt der Kunde die Server-Hardware, muss der Kunde die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
(3) Die festgelegte Höchstzahl von zugriffsberechtigten Usern ist einzuhalten. Eine Nutzung innerhalb eines Netzwerks oder per Datenfernübertragung ist zulässig, wenn damit nicht die vereinbarte Höchstzahl von gleichzeitigen Usern überschritten wird. Eine Installation der Client-Software ist auch auf einer die vereinbarte Höchstzahl an gleichzeitigen Usern übersteigenden Zahl von Client-PCs zulässig, solange dafür Sorge getragen wird, dass die vereinbarte Höchstzahl an gleichzeitigen Zugriffen nicht überschritten wird (sogenannte „Floating License“).
(4) Mehrfachlizenzen dürfen nur in Kombination mit einer Hauptlizenz an demselben Standort verwendet werden.
§ 3
Nutzungsbeschränkungen
(1) Der Kunde darf 1 (eine) Vervielfältigung der Software zu Sicherungszwecken erstellen, die als solche zu kennzeichnen ist. Die Sicherungskopie darf nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
(2) Ohne schriftliche Einwilligung durch ORCA ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software und die Dokumentation an Dritte zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zu übertragen oder in sonstiger Weise zur Nutzung zu überlassen.
(3) Die Software enthält möglicherweise Muster, Projekte, Bibliotheken, Demodaten und Systemvorlagen. Der Kunde ist berechtigt, diese Vorlagen, die als Teil der Software verfügbar sind, zu kopieren und zu ändern. Dem Kunden wird hierdurch kein weitergehendes Bearbeitungsrecht an der Software eingeräumt.
(4) Sofern die Software als „Demo oder Schulversion“, “Studenten- oder Dozentenversion“ gekennzeichnet ist, ist nur eine Nutzung für Demonstrations-, Schulungs-, Test- oder Evaluierungszwecke zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Software produktiv einzusetzen, weiter zu veräußern oder sonst Dritten auf Zeit oder auf Dauer zu überlassen.
§ 4
Erlöschen des Nutzungsrechts
Die vertragsgemäße Nutzung der Software gem. §§ 2 und 3 ist Bedingung für das Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht erlischt automatisch und ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Kunde die in diesem Vertrag enthaltenen Nutzungsbedingungen verletzt. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Software und sämtliche Kopien zurückzugeben, zu löschen oder eine schriftliche Löschungsbestätigung abzugeben.
§ 5
Urheberrecht
(1) Die Software und die dazugehörige Dokumentation ist Eigentum der ORCA und damit urheberrechtlich geschützt (§§ 69 a ff UrhG). Der Kunde hat nur die Nutzungsrechte gem. § 69e UrhG.
(2) Weiterhin erkennt der Kunde die Software als Geschäftsgeheimnis von ORCA an.
(3) ORCA behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software und allen etwaigen Kopien vor.
§ 6
Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde benennt ORCA einen Ansprechpartner, der für die Durchführung des Vertrages verantwortlich ist und für den Kunden Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann.
(2) Der Kunde hat die gelieferte Software innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit und grundlegende Funktionsfähigkeiten. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder offensichtlich feststellbar sind, müssen ORCA innerhalb weiterer 5 Werktage schriftlich mitgeteilt werden.
Die Rüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
Der Kunde erklärt sich bereit, ORCA bei der Fehlersuche zu unterstützen, insbesondere ist er verpflichtet, die Fehler zu dokumentieren und schriftlich ORCA gegenüber anzuzeigen und zu überlassen.
Wird kundenbedingt die Fehlersuche erschwert, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen ebenfalls schriftlich bei ORCA angezeigt werden.
Werden innerhalb dieser Fristen keine Mängel oder Fehler gemeldet oder wird die beschriebene Untersuchungs- und Rügepflicht verletzt, gilt die Software bezüglich des betreffenden Mangels als genehmigt.
(3) ORCA verwendet aktuelle Virenschutzprogramme. Der Kunde ist aber dennoch verpflichtet, die Software durch aktuelle Virenschutzprogramme vor seinem Einsatz auf seinem System zu untersuchen. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, bevor er ORCA Daten oder Programme zur Verfügung stellt, diese mit aktuellen Virenschutzprogrammen zu untersuchen.
(4) Vor Installationen (z.B. Updates) und in üblichen Abständen sind durch den Kunden in jedem Fall Datensicherungen vorzunehmen.
§ 7
Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus vertraulich zu behandeln.
(2) Personenbezogene Daten werden nach den Bestimmungen der EU-DSGVO verarbeitet und genutzt.
(3) Die Software enthält technische Maßnahmen, die eine nicht lizenzierte Verwendung der Software verhindern sollen. Auch um einen optimalen Support gewährleisten zu können, werden automatisch Daten an einen Server von ORCA übertragen, wie beispielsweise die Kundennummer, der Name der Anwendung, der Lizenztext, die aktuell installierte Version der Software oder die Versionsnummer des Updates.
§ 8
Schutzrechte Dritter/Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln
(1) Nach der Kenntnis von ORCA ist die Software frei von Rechten Dritter und greift bei vertragsgemäßer Nutzung nicht in Schutzrechte Dritter ein.
(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ORCA in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern oder ganz oder teilweise auszutauschen. In diesem Fall ist ORCA berechtigt, die Löschung der Software beim Kunden zu verlangen.
§ 9
Mängelansprüche/Rechte des Kunden bei Sachmängeln
(1) ORCA ist bei mangelhafter Lieferung nach ihrer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch, auch durch Überlassung einer neueren Version der Software, berechtigt. ORCA kann ihre Pflicht zur Fehlerbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass sie Hinweise zur Fehlerbeseitigung gibt. Die Fehlerauswertung findet am Sitz von ORCA statt.
(2) Soweit die von ORCA gelieferte Software Muster, Projekte, Bibliotheken, Demodaten und Systemvorlagen enthält, sind diese Daten unverbindliche Musterdaten, für die kein Anspruch auf Aktualität, Richtig-, und/oder Vollständigkeit besteht. Fehlerhafte Daten stellen daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelbeseitigung. ORCA übernimmt für die mit der Software überlassenen Musterdaten keine Haftung, insbesondere nicht für die durch die Übernahme der Daten erhaltenen Ergebnisse.
(3) Der Anspruch des Kunden auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder der Fehler von ORCA anhand der vom Kunden überlassenen Dokumentation nicht nachvollzogen werden kann.
(4) Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die ORCA nicht zu vertreten hat, entfällt die Mängelhaftung. Dies gilt z.B. bei Störungen infolge der Benutzung von ungeeigneten Betriebssystemen, wenn der Kunde die Installationsvoraussetzungen nicht eingehalten hat oder das Programm nicht entsprechend der Produktbeschreibung in der bereitgestellten Dokumentation verwendet hat. Außerdem entfällt die Mängelhaftung, wenn der Kunde Änderungen und/oder Eingriffe an der Software vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war. Dem Kunden wird hierdurch kein Bearbeitungsrecht an der Software eingeräumt.
(5) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, hat der Kunde Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages. Im Fall der Rückgängigmachung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, alle Kopien der Software inkl. eventueller Originaldatenträger einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare an ORCA zu senden bzw. auf Wunsch von ORCA zu vernichten.
§ 10
Verjährungsfrist
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Warenlieferung beträgt 12 Monate, beginnend mit der Lieferung.
(2) Der Fristbeginn bezieht sich auf die erste Lieferung der Software an den Kunden. Erhält der Kunde von ORCA weitere oder andere Nutzungsrechte an der Software eingeräumt (z.B. zusätzliche Arbeitsplatzlizenzen) beginnt die Laufzeit der Frist nicht von Neuem oder wird nicht entsprechend verlängert.
§ 11
Ergänzende Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Software Vertrags- und Lizenzbedingungen bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Soweit diese Software Vertrags- und Lizenzbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ORCA Software GmbH.
(3) Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen dieser Software Vertrags- und Lizenzbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ORCA gehen die hier getroffenen Regelungen vor.
Stand: Juli 2020
ORCA Software GmbH, Georg-Wiesböck-Ring 9, D-83115 Neubeuern
Telefon +49 8035 9637-0
Servicevertrag
Support- und Softwarepflegevereinbarung der ORCA Software GmbH
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Die ORCA Software GmbH (ORCA) verfügt als Servicegeber über besonderes Know-how bezüglich der von ihr erzeugten Computerprogramme (Software) und übernimmt für den Servicenehmer (Kunden) die Pflege dieser Software.
(2) Die Pflege der Software umfasst die Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern, die Aktualisierung (Updating) der Software einschließlich der Dokumentation sowie die Beratung des Kunden per Telefon, Telefax und/oder E-Mail.
(3) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung und Verwendung seitens des Kunden, durch Einwirkungen Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht von ORCA zu vertretende Einwirkungen verursacht werden.
§ 2
Leistungsumfang
(1) Die Softwarepflege erfolgt durch qualifizierte, mit der Software vertraute Mitarbeiter von ORCA.
(2) Bei der Pflege der überlassenen Software wird von ORCA die neueste Programmversion übermittelt. Gepflegt wird dann nur noch diese Programmversion.
(3) ORCA ist verpflichtet, vom Kunden gemeldete, reproduzierbare Fehler der Software zu untersuchen und dem Kunden nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Software die angegebene Funktion nicht oder nicht zutreffend erfüllt oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält.
(4) Bei wesentlichen Fehlern der Software ist ORCA verpflichtet, den Fehler in einem der folgenden Updates zu beseitigen. Voraussetzung für die Suche und Beseitigung von Fehlern ist die Erfüllung der dem Kunden gemäß § 3 obliegenden Mitwirkungspflichten.
(5) Sonstige Mängel sind von ORCA nur zu beheben, wenn dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.
(6) Die Softwarepflege kann auch per Fernwartung erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen beim Kunden gegeben sind.
(7) Die Pflege umfasst nicht die Schulung oder vor-Ort-Betreuung durch ORCA-Mitarbeiter, z.B. bei der Installation von Software und Updates. ORCA ist auch nicht verpflichtet, Fragen des Kunden zu beantworten, die offensichtlich darauf beruhen, dass beim Kunden keine ausreichende Schulung vorhanden ist.
(8) Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt ORCA auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Preisliste von ORCA.
§ 3
Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird auftretende Fehler ORCA unverzüglich mitteilen und ORCA bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es, ORCA auf Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.
(2) Der Kunde benennt ORCA einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
(3) Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten.
§ 4
Beratung per Telefon/Servicezeiten
(1) Der Kunde erhält von ORCA telefonisch und/oder per Telefax und/oder per E Mail Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.
(2) Der Kunde erreicht ORCA hierzu telefonisch von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind die bayerischen Feiertage, an denen keine Beratung durch ORCA-Mitarbeiter erfolgt.
§ 5
Pflegevergütung
(1) ORCA erhält vom Kunden eine jährliche Vergütung, die im Voraus zu entrichten ist. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung oder Rechnung.
(2) Die Vergütung ist zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
(3) Sollte der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages weitere oder höherwertige Softwarelizenzen erwerben, wird der Vertrag automatisch auf diese erweitert. Für das laufende Vertragsjahr erfolgt die Berechnung der anteiligen Vergütung.
(4) ORCA behält sich das Recht einer Anpassung der Vergütung vor.
(5) Eine Rückvergütung für nicht in Anspruch genommene Leistungen erfolgt nicht.
§ 6
Laufzeit des Vertrages
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden.
(2) Die Leistungen und die Vergütung dieses Vertrages können ohne Zustimmung des Kunden an einen anderen Servicegeber übertragen werden.
§ 7
Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus vertraulich zu behandeln.
(2) Personenbezogene Daten werden nach den Bestimmungen der EU-DSGVO verarbeitet und genutzt.
(3) Die Software enthält technische Maßnahmen, die eine nicht lizenzierte Verwendung der Software verhindern sollen. Auch um einen optimalen Support gewährleisten zu können, werden automatisch Daten an einen Server von ORCA übertragen, wie beispielsweise die Kundennummer, der Name der Anwendung, der Lizenztext, die aktuell installierte Version der Software oder die Versionsnummer des Updates.
§ 8
Ergänzende Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Software Vertrags- und Lizenzbedingungen der ORCA Software GmbH.
(3) Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen dieses Vertrages und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Software Vertrags- und Lizenzbedingungen der ORCA gehen die Regelungen dieses Vertrages vor.
Stand: Juli 2020
ORCA Software GmbH, Georg-Wiesböck-Ring 9, D-83115 Neubeuern
Telefon +49 8035 9637-0
ORCA TRAINING
Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Seminare, Workshops und Schulungen der ORCA Software GmbH
§ 1
Seminare, Workshops, Schulungen
(1) Die ORCA Software GmbH (ORCA) unterscheidet zwischen Seminaren, Workshops und Schulungen.
(2) Seminare und Workshops sind offene Veranstaltungen. Anmeldungen zu Seminaren und Workshops erfolgen ausschließlich online.
(3) Schulungen führt ORCA für ein einzelnes Unternehmen als Online-Schulung im Internet, als Inhouse-Schulung in den Räumen des Kunden oder als ORCA-Schulung im Hause ORCA durch. Schulungen werden individuell nach den Wünschen des Kunden vereinbart. Für eine Inhouse-Schulung stellt der Kunde ORCA kostenlos geeignete Schulungsräume und eine geeignete Infrastruktur (Beamer, Schulungsrechner etc.) zur Verfügung.
§ 2
Durchführung
(1) Umfang und Inhalt der Veranstaltung sowie die Vergütung bestimmt die Auftragsbestätigung. Organisatorisch bedingte Programmänderungen oder die Anpassung der Inhalte der Veranstaltung an aktuelle Entwicklungen sind möglich, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rücktritt von der Teilnahme besteht.
(2) Die Teilnehmerzahl für Seminare/Workshops ist begrenzt. Berücksichtigt wird die Anmeldung in der Reihenfolge ihres Eingangs. Die Übertragung der Teilnahmeberechtigung ist bis zu Beginn der Veranstaltung jederzeit möglich.
(3) Das Zustandekommen eines Seminars/Workshops hängt von einer Mindestzahl von angemeldeten Teilnehmern ab.
§ 3
Änderungen, Ausfall der Veranstaltung
(1) ORCA behält sich Änderungen von Veranstaltungstagen, -zeiten, -orten, ReferentInnen sowie eventuelle Veranstaltungsabsagen vor. Die bereits angemeldeten Teilnehmer werden davon unverzüglich und in geeigneter Weise schriftlich (per Fax oder E-Mail) verständigt. Bei Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit des/der ReferentInnen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf deren Durchführung.
(2) ORCA wird dem Kunden in diesem Fall einen Alternativtermin anbieten.
Ist es dem Kunden nicht möglich, den Alternativtermin wahrzunehmen, wird ORCA dem Kunden die bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten. Eine Erstattung von Aufwendungen für Reisebuchungen, Umbuchungen und Stornierungen oder andere Kosten, die durch den Ausfall der Veranstaltung entstehen, ist ausgeschlossen.
(3) Eine Rückerstattung der Vergütung nach (teilweiser) Teilnahme an der Veranstaltung ist ebenfalls ausgeschlossen.
§ 4
Stornierung der Anmeldung
(1) Die Teilnahme an einer Online-Schulung kann durch den Kunden kostenfrei storniert werden.
(2) Bei allen anderen Veranstaltungen kann der Kunde die Anmeldung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei stornieren.
(3) Bei einer späteren Stornierung der Anmeldung durch den Kunden oder bei Nichtteilnahme ohne Stornierung berechnet ORCA Aufwendungsersatz nach der folgenden Staffelung:
vom 27. bis 06. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn 50% und
ab dem 05. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn 80% der vereinbarten Veranstaltungsvergütung.
Von ORCA hierbei ersparte Aufwendungen und die eventuell anderweitige Verwendung der Veranstaltungsleistungen sind nicht abzugsfähig.
(4) Für den Fall, dass für eine vom Kunden abgesagte Inhouse- oder ORCA-Schulung ein Alternativtermin vereinbart wird, entfallen die Stornierungsgebühren. Die Zahlung der Vergütung ist zum Zeitpunkt der ursprünglich gebuchten Veranstaltung fällig.
(5) Umbuchungen und Stornierungen zu allen Veranstaltungen bedürfen der Schriftform (E-Mail, Fax oder Brief).
§ 5
Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ORCA Software GmbH, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist.
Stand: November 2015
ORCA Software GmbH, Georg-Wiesböck-Ring 9, D-83115 Neubeuern
Telefon +49 8035 9637-0